Das Jahrestreffen der Zuchtkommission fand am 13. Februar in Dortmund und damit
am Vortag des 2. Internationalen Workshops über Hundegesundheit statt. Der Hundeverband
VDH erwies sich dabei als hervorragender Gastgeber.
An dem Treffen nahmen Delegierte aus folgenden Ländern teil: Belgien (Roger van
Hoenacker), Dänemark (Birgitte Schjøth), Estland (Janne Orro-Taruste), Frankreich
(Fréderic Maison), Deutschland (Peter Friedrich), Italien (Maria Ceccarelli), Lettland
(Inga Cerbule), Luxemburg (Nicolas Schwab), Niederlande (John Wauben), Norwegen
(Astrid Indrebø), Polen (Tom Borkowski), Portugal (Luís Gorjão Henriques), Russland
(Larissa Galiaskarova und Dolmetscherin Svetlana Nazarikhina), Slowakei (Nora Takácová),
Schweden (Annica Uppström) und Schweiz (Yvonne Jaussi).
Präsidentin: Astrid Indrebø, Norwegen
Vizepräsidentin: Yvonne Jaussi, Schweiz
Sekretärin der Sitzung 2015: Kristin Aukrust, Norwegen
Nachfolgend die wichtigsten Themen und Beschlüsse der Sitzung:
Wisdom Panel - DNA-gestützte Identifikation von Rassen
Für die Wissenschaftliche Kommission der FCI war es eine große Ehre, Dr. Gregoire
Leroy begrüßen zu dürfen, der sich freundlicherweise bereit erklärt hatte, einen
Vortrag über das Wisdom Panel-Labor betreffend die DNA-gestützte Identifikation
von Rassen zu halten. Die Delegierten der Wissenschaftlichen Kommission, der Standardskommission
und der Zuchtkommission der FCI lauschten diesem aufschlussreichen Vortrag mit großem
Interesse. Nach dem Vortrag und einer kurzen Diskussion zogen sich die Wissenschaftliche
Kommission und die Standardskommission der FCI zu ihrer gemeinsamen Sitzung zurück.
Leitlinien betreffend die Kriterien für begrenzte Eintragung (nicht zur Zucht erlaubt)
Ausweislich eines Vorschlags der Slowakei wurde 2014 beschlossen, dass die Kommission
ein Dokument mit Leitlinien betreffend die Kriterien für begrenzte Eintragung ausarbeitet.
Die Delegierten waren einstimmig der Auffassung, dass derartige Leitlinien für die
nationalen Kennel Clubs von großer Bedeutung sind. Wichtig ist gleichwohl, dass
es sich dabei um Leitlinien handelt – und nicht um spezifische Regeln.
Die Zuchtkommission beschloss, diese Leitlinien zur Genehmigung und Veröffentlichung
auf der
FCI-Website an die FCI zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Delegierten eingeladen,
die Leitlinien auf die Website ihres nationalen Hundeverbands zu stellen.
Es handelt sich hierbei um die von der Zuchtkommission am 13. Februar 2015 gebilligten
Leitlinien:
-
Die Definition der begrenzten Eintragung in diesem Dokument lautet „nicht
zur Zucht zugelassen”. Ein mit einschränkender Eintragung registrierter
Hund erhält
eine FCI-Ahnentafel, wobei jedoch der Hinweis „nicht zur Zucht zugelassen“ aufgedruckt
wird. Dieser Hinweis muss ebenfalls aus der Datenbank des nationalen Hundeverbands
ersichtlich sein und in öffentlich zugänglichen Daten Berücksichtigung finden, sofern
eine solche Datenbank vorhanden ist.
Wird ein Hund mit einschränkender Eintragung für die Zucht verwendet, können die
Abkömmlinge nicht im Zuchtbuch eines FCI-Mitgliedslands oder -Vertragspartners eingetragen
werden – es sei denn, die einschränkende Eintragung wurde von dem nationalen Hundeverband,
der die einschränkende Eintragung vorgenommen hat, widerrufen.
Der in diesem Dokument verwendete Begriff „nationaler Hundeverband“ schließt stets
die Zuchtclubs ein, die von den nationalen Hundeverbänden beauftragt wurden, Hunde
einzutragen und Ahnentafeln auszustellen.
-
Wer kann entscheiden, einen Hund mit einschränkender Eintragung zu registrieren?
- Der nationale Hundeverband, der die ursprüngliche Ahnentafel ausstellt.
- Import von Hunden: Der nationale Hundeverband, in dessen Land der Hund ausgeführt
wird.
- Der Züchter des Hundes kann den nationalen Hundeverband bei Beantragung der Eintragung
darum ersuchen, einen Welpen mit einschränkender Eintragung zu registrieren. Der
Züchter IST NICHT BERECHTIGT, einer Ahnentafel eine einschränkende Eintragung hinzuzufügen,
nachdem das Eigentum am Hund auf einen neuen Halter übertragen wurde.
- Der Halter des Hundes kann den nationalen Hundeverband darum ersuchen, seinen Hund
mit einschränkender Eintragung zu registrieren.
-
Wer kann die einschränkende Eintragung eines Hundes widerrufen (aufheben)?
Internationales FCI-Zuchtreglement, Art. 15: Eine einschränkende Registrierung kann
nur von dem nationalen Hundeverband widerrufen werden, der sie ursprünglich vorgenommen
hat.
-
Kriterien für die Ausstellung einer einschränkenden Eintragung:
4.1 Hintergrund
Die Grundlagen für diese Leitlinien gehen aus dem internationalen FCI-Zuchtreglement
hervor:
Art. 1.1: Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer
wie auch deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten
Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch
oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen FCI-Mitgliedsland
oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.
Art. 1.2: Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und
rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche
die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind
die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale
zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde
zu beeinträchtigen.
Art. 1.3: Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende
Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte,
Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus,
Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie.
4.2 Eintragung von Welpen von nicht gesunden Eltern
Der nationale
Hundeverband kann Welpen von Eltern mit schwerer Hüftgelenksdysplasie und/oder Ellenbogendysplasie,
schweren vererbten Augenkrankheiten wie PRA, angeborener Taubheit, Wesensschwäche,
schweren Atemproblemen oder sonstigen zuchtausschließenden Fehlern mit einschränkender
Eintragung registrieren, und zwar unabhängig davon, ob diese als Beispiele in Art.
1.3 des internationalen FCI-Zuchtreglements aufgeführt sind oder nicht.
4.3 Matador-Zucht und starke Inzucht
Hintergrund – Art. 3, FCI-Zuchtstrategien: Um die genetische Vielfalt der Rasse
zu erhalten bzw. vorzugsweise zu erweitern, sind Matador-Zucht und starke Inzucht
zu vermeiden. Die Paarung von Geschwistern, Müttern und Söhnen sowie von Vätern
und Töchtern darf niemals durchgeführt werden. Als allgemeine Empfehlung sollte
kein Hund mehr Abkömmlinge als 5% der Welpen hervorbringen, die in der Zuchtpopulation
in einem 5-Jahres-Zeitraum registriert werden. Der Umfang der Zuchtpopulation sollte
nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene Berücksichtigung
finden, insbesondere bei Rassen mit wenigen Tieren.
4.3.1 Matador-Zucht
Gemäß den FCI-Zuchtstrategien Art. 3 kann die einschränkende Eintragung verwendet
werden, um Matador-Zucht zu verhindern.
Einige nationale Hundeverbände haben Eintragungsbeschränkungen eingeführt, was die
Zahl von Abkömmlingen/Welpen von einem einzigen Hund (Rüde oder Hündin) angeht,
um die Abnahme der genetischen Vielfalt der Rasse zu verhindern. Wird diese Zahl
von Abkömmlingen überschritten, kann die einschränkende Eintragung herangezogen
werden.
4.3.2 Inzucht
Gemäß den FCI-Zuchtstrategien Art. 3 kann die einschränkende Eintragung verwendet
werden, um schwere Inzucht zu verhindern.
Einige nationale Hundeverbände haben Eintragungsbeschränkungen betreffend schwere
Inzucht eingeführt: Die Paarung von Geschwistern, Müttern und Söhnen sowie von Vätern
und Töchtern ist nicht erlaubt.
In bestimmten Ländern ist die Paarung mit einem Inzuchtkoeffizienten von oder mehr
als 25% (auf Basis einer Ahnentafel über sechs Generationen) nicht erlaubt.
Erfolgt eine solche Paarung, können die Welpen mit einer einschränkender Eintragung
registriert werden.
4.4 Hunde mit Erbkrankheiten oder Funktionseinschränkungen
Der Züchter und/oder Halter kann den nationalen Hundeverband ersuchen, einen
Hund, der an Erbkrankheiten oder Funktionseinschränkungen leidet (darunter auch
die vorgenannten), einer einschränkenden Eintragung zu unterwerfen.
Der nationale Hundeverband kann einen Hund, der an schweren Erbkrankheiten
oder
Funktionseinschränkungen leidet (darunter auch die vorgenannten), ohne entsprechendes
Gesuch des Halters einer einschränkenden Eintragung unterwerfen.
DNA-Tests: Ein Hund, der homozygot für eine schwere Krankheit mit autosomal-rezessivem
Erbgang oder homozygot/heterozygot für eine Krankheit mit dominanter Vererbung ist,
kann mit einschränkender Eintragung registriert werden.
Hunde mit disqualifizierenden Fehlern
Gemäß den Reglements des nationalen Hundeverbands kann der nationale Hundeverband
einen Hund mit disqualifizierenden Fehlern, wie einer disqualifizierenden Fellfarbe,
mit oder ohne Gesuch des Züchters und/oder Halters einer einschränkender Eintragung
unterwerfen.
Nutzung genetischer Tests bei der Hundezucht
Die wissenschaftliche Kommission der NKU (Nordic Kennel Union) hat eine Strategie
zu DNA-Tests für die Hundezucht ausgearbeitet, die bei der Sitzung der Kommission
im November 2014 in Island gebilligt wurde. Bei der Sitzung wurde beschlossen, das
Dokument an die FCI-Zuchtkommission und die Wissenschaftliche Kommission zu übermitteln,
um über weitere Maßnahmen seitens der FCI in Bezug auf DNA-Strategien zu befinden.
Die Verfügbarkeit genetischer Tests für verschiedene Krankheiten von Hunden ist
in den letzten Jahren enorm gestiegen. Für Hundezüchter und -halter ist es häufig
schwierig, den Nutzen und die Genauigkeit dieser Tests zu bewerten. Auch wenn DNA-Tests
als Zuchtinstrument neue Möglichkeiten verschaffen, bringen sie auch neue Fragen
und Herausforderungen mit sich. Dass ein Gentest für eine bestimmte Krankheit einer
Rasse verfügbar ist, heißt nicht automatisch, dass der Test akkurat oder als Entscheidungsgrundlage
für die Zucht geeignet ist. Die wissenschaftliche Kommission der Nordic Kennel Union
(NKU/VK) möchte hervorheben, dass Gentests bei Hunden mit dem gesunden Menschenverstand
und entsprechender Vorsicht zu nutzen sind. Die in diesem Dokument beschriebenen
Punkte sollten Züchtern und Hundehaltern als Leitlinien für
Gentests dienen.
Das NKU-Dokument wurde der Zuchtkommission vorgelegt. Im Anschluss wurde entschieden,
das folgende Statement zu den Strategien an das FCI-Generalsekretariat weiterzuleiten,
um es auf der FCI-Website zu veröffentlichen:
Statements zu Strategien für die Nutzung von Gentests bei der Hundezucht
empfohlen von der FCI-Zuchtkommission, 13. Februar 2015 in Dortmund, auf Grundlage
eines Dokuments der Wissenschaftlichen Kommission der Nordic Kennel Union, November
2014
Wir möchten die folgenden Statements aus dem NKU/VK-Dokument hervorheben und die
nationalen Hundeverbände und Zuchtclubs ermutigen, es unter allen Hundehaltern zu
verbreiten:
Nous souhaitons insister sur les dispositions suivantes du document de la NKU/VK,
et encourager
les organisations canines nationales et clubs de races à le diffuser auprès de tous
les propriétaires canins :
1. Gentests bei Hunden sollten mit dem gesunden Menschenverstand und entsprechender
Vorsicht genutzt werden.
2. Hunde, die klinische Symptome ernsthafter Krankheiten zeigen, dürfen ungeachtet
der Ergebnisse von Gentests nicht für die Zucht verwendet werden.
3. Die internationale Hundeszene muss weitere Anstrengungen unternehmen,
um Hundezüchter und -halter mit der Validierung und Richtlinien für die Nutzung
von Gentests zu unterstützen.
4. Die FCI-Zuchtkommission spricht sich gegen die Nutzung von Gentests
bei Krankheiten aus, deren Erbgang unklar ist. Tests für Krankheiten, die von mehreren
Genen beeinflusst werden, sind nur in Fällen durchzuführen, in denen Beweise
auf
Basis wissenschaftlicher Veröffentlichungen ergeben haben, dass die Mutation(en)
ein erhebliches und bestimmtes Risiko für eine Krankheit hervorruft/hervorrufen,
und insofern die Krankheit für die betroffene Rasse von klinischer Relevanz ist.
5. Die FCI-Zuchtkommission ist skeptisch, was die Förderung der Nutzung derzeit
verfügbarer Multi-Tests und kombinierter Testpakete angeht. Grund für diesen Standpunkt
sind Defizite in Bezug auf Validierung und/oder Relevanz für bestimmte Mutationen
im Paket sowie potenziell negative Auswirkungen auf das allgemeine Zuchtziel, die
die unkritische Verwendung von Gentests hervorrufen dürfte. Stattdessen sollte Züchtern
und Hundehaltern empfohlen werden, auf die spezifische(n) Mutation(en) zu testen,
die für die jeweilige Rasse relevant ist/sind, insofern diese Tests validiert
werden.
6. Die FCI-Zuchtkommission möchte betonen, dass Züchter und/oder Hundehalter
die Nützlichkeit und Genauigkeit eines Gentests unbedingt sorgfältig prüfen sollten,
bevor dieser durchgeführt wird. Zudem dürfen nur ordnungsgemäß geprüfte Tests
für
Krankheiten verwendet werden, die für die Rasse von klinischer Relevanz sind. Kein
Hund und kein anderes Lebewesen ist vollständig frei von krankheitsverursachenden
Mutationen.
Die unkritische Verwendung von DNA-Tests kann schlimmstenfalls negative Auswirkungen
für die Gesundheit der Rasse und den Genpool nach sich ziehen. Bitte wenden Sie
sich im Zweifelsfall für weitere Informationen an Ihren Zucht- oder Kennel Club.
7. Allgemeines Statement
Die FCI-Zuchtkommission unterstützt uneingeschränkt die folgenden Statements der
Wissenschaftlichen Kommission der Nordic Kennel Union betreffend die allgemeinen
Richtlinien für die Anwendung von Gentests bei der Hundezucht.
a. Gentests sind ein hervorragendes Zuchtinstrument zur Verbesserung der
Gesundheit, sofern die Tests zuverlässig und relevant sind und mit Sachverstand
eingesetzt werden. Bevor ein Gentest durchgeführt wird, sollten Züchter und
Hundehalter
dessen Vorteile und Folgen sorgfältig gegeneinander abwägen.
b. b. Eine einseitige oder übertriebene Fokussierung auf Ergebnisse
von
DNA-Tests kann das Risiko erhöhen, dass sonstige wichtige Erkrankungen oder
Merkmale
übersehen werden.
c. Zuchtprogramme sollten auf der Häufigkeit und der Schwere verschiedener
gesundheitlicher Beeinträchtigungen statt auf der Verfügbarkeit von Gentests basieren.
d. Wann immer eine Krankheit für die jeweilige Rasse kein klinisches Problem
darstellt und/oder der Gentest weder validiert wurde noch akkurat ist, ist es besser,
den Hund keinem Test zu unterziehen. Andernfalls besteht die Gefahr, potenzielle
Zuchttiere auf Grundlage unsicherer oder falscher Annahmen auszuschließen und die
genetische Variation zu verringern.
e. Zu beachten ist, dass sich Hundezucht nicht auf spezifische
Krankheiten und Gentests beschränkt, die trotz ihrer Vielzahl keinen Gesamtüberblick
bieten.
Import von Welpen, die noch keine drei Monate alt sind
Die Zucht-Kommission einigte sich darauf, diesen Sachverhalt an die FCI-Sektion
Europa weiterzuleiten:
Zusammenfassung
Die FCI sollte Maßnahmen gegen die neue EU-Rechtsvorschrift ergreifen, der zufolge
ein einzelnes Mitgliedsland nicht beschließen darf, dass unter drei Monate alte
und nicht gegen Tollwut geimpfte Welpen nur aus bestimmten EU-Ländern (tollwutfrei)
importiert werden dürfen; die neue Rechtsvorschrift besagt, dass – sofern ein Land
den Import aus bestimmten EU-Ländern erlaubt – es den Import aus allen-EU-Ländern
gestatten muss.
Hintergrund
Bis Ende 2014 konnten die einzelnen Länder selbst entscheiden, ob sie die Erlaubnis
für den Import von Welpen erteilten, die unter drei Monaten alt und nicht gegen
Tollwut geimpft waren. Dabei oblag den Regierungen der einzelnen Länder die Entscheidung,
aus welchen Ländern sie einen solchen Import genehmigten („tollwutfreie Länder“).
Gemäß der neuen Rechtsvorschrift erlaubt die EU keine Diskriminierung zwischen Ländern,
und das ungeachtet der Sachlage in Bezug auf ansteckende Krankheiten. In dieser
Hinsicht muss für alle Länder dieselbe Regel gelten. Erlaubt eine nationale Regierung
den Import von unter drei Monate alten nicht geimpften Welpen, muss das Land Welpen
aus allen EU-Ländern akzeptieren – und das nicht wie bisher nur aus den „tollwutfreien
Ländern“. Gegenüber den alten Regelungen wird dies das Risiko, ansteckende Krankheiten
einzuführen, beträchtlich erhöhen. Entsprechend dürften die meisten Ländern Importe
von unter drei Monate alten Welpen nicht erlauben.
Hintergrund für die neue EU-Regel ist nach unseren Informationen das Bestreben,
das Risiko ansteckender Krankheiten infolge des Imports/Exports von „Straßenhunden“
und kommerzieller Welpenfarmen zu senken. Die nationalen Regierungen können nun
entscheiden, ob sie einen solchen Import aus allen EU-Staaten oder aus keinem EU-Staat
erlauben. Die FCI-Zuchtkommission befürwortet uneingeschränkt Maßnahmen gegen Importe,
um das Risiko für ansteckende Krankheiten zu verringern. Gleichwohl halten wir es
für äußerst unglücklich, dass der einzige Weg zur Vermeidung des Imports von unter
drei Monate alten Welpen aus Ländern mit Tollwut und starker Verbreitung sonstiger
ansteckender Krankheiten darin besteht, solche Importe aus allen EU-Ländern zu verbieten,
darunter auch tollwutfreie Länder mit geringer Verbreitung sonstiger ansteckender
Krankheiten.
Importe von Hunden sind äußerst wichtig, um die genetische Variation von Hunderassen
zu erhalten. Die neue Rechtsvorschrift wird den Import für seriöse Züchter und Hundehalter
erschweren. Die ordnungsgemäße Sozialisierung von Welpen im Alter von 8-15 Wochen
ist äußerst aufwendig. Wir befürchten, dass sich gewissenhafte Züchter aufgrund
dieser neuen Rechtsvorschrift weigern werden, Welpen ins Ausland zu verkaufen. Für
junge Welpen ist es nicht von Vorteil, bis zum Alter von 15 Wochen mit nur wenig
Sozialisierung in einem Zwinger zu verbringen. Welpen müssen bereits im frühen Alter
sozialisiert werden; dies ist für das künftige Wohlergehen des Hundes äußerst wichtig.
Wir ermutigen die FCI-Sektion Europa, Maßnahmen zu ergreifen, damit die nationalen
Regierungen von dieser neuen Regel abweichen können. Entsprechend sollte es möglich
sein, nicht geimpfte unter drei Monaten alte Welpen aus Ländern zu importieren (auf
Grundlage eines Antrags des neuen Halters und einer Erklärung des Züchters), in
denen in den letzten 5-10 Jahren keine Tollwutfälle aufgetreten sind („tollwutfreie
Länder“) – und das ohne einen solchen Import aus allen EU-Ländern erlauben zu müssen.
Die Genehmigung für solche Importe sollte unter der Bedingung erfolgen, dass der
Welpe beim nationalen Hundeverband (oder dem Zuchtclub, der vom nationalen Hundeverband
mit der Eintragung von Hunden und der Ausstellung von Ahnentafeln beauftragt wurde)
des Landes, in dem er geboren wurde, registriert ist. Der Hundeverband des Landes,
in das der Welpe importiert wird, sollte dann für die Kontrolle aller Importdokumente
Sorge tragen, bevor der Welpe in sein Register aufgenommen wird. Dies wird ermöglichen,
den Import von Hunden von Hundehändlern sowie den Import von Straßenhunden zu vermeiden,
die weniger als drei Monate alt sind.
Für das in Sachen Hundewelt gut organisierte Europa ist es von ungeheurer Wichtigkeit,
dass die FCI nunmehr handelt, um den Hundezüchtern und -Haltern in Europa beizustehen
und den Mitgliedstaaten die Stärke der FCI als größter Hundeorganisation weltweit
– die sich für das Wohlergehen der Hunde und die genetische Vielfalt von Rassehunden
einsetzt – zu demonstrieren.
Bewahrung der ursprünglichen Eintragungsnummer beim Import von Hunden
Der Sachverhalt wurde vom schwedischen Delegierten angesprochen: Für Schweden ist
es sehr wichtig, dass Hunde ihre ursprünglichen Eintragungsnummern lebenslänglich
behalten. Hat derselbe Hund mehr als eine Eintragungsnummer, gibt es Probleme bei
der Berechnung von Inzuchtkoeffizienten, Zuchtwerten usw. Nach unserer Kenntnis
ist Norwegen das einzige Land, das einem importierten Hund keine neue Eintragungsnummer
zuordnet.
Die Delegierten sind sich einig darüber, dass es von Vorteil wäre, die ursprüngliche
Eintragungsnummer für jeden Hund lebenslänglich zu behalten. Aufgrund der Computersysteme
könnte dies jedoch in bestimmten Ländern zu Problemen führen.
Die Zuchtkommission hat entschieden, dem nationalen Hundeverband zu empfehlen, die
ursprüngliche Eintragungsnummer für importierte Hunde zu behalten. Sofern das gegenwärtige
Computersystem dies nicht unterstützt, sollte dies bei künftigen Systemen möglich
sein. Die Delegierten werden ihre nationalen Hundeverbände über diese Empfehlung
informieren.
Beschlüsse bei der FCI-Generalversammlung zu Vorschlägen der Zuchtkommission
FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.3 (neuer Text fett und unterstrichen: Auf den Originalurkunden
der Ahnentafeln muss die Nummer der Eintragung ins Zuchtbuch auf die Initialen des
Zuchtbuchs folgen, in das der Hund eingetragen wurde (beispielsweise SHSB/LOS: Nr.
255 333). Darüber hinaus müssen die Eintragungsnummern und die Zuchtbuchinitialen
von mindestens drei Elterngenerationen angegeben werden. Der Haartyp, die Farbe
und die Größenvarietät sollten in die Ahnentafel aufgenommen werden, und auch in
die Export-Ahnentafel.
Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.
FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.5 (neuer Text fett und unterstrichen): Mitglieder oder
Vertragspartner können die Eintragung oder Neueintragung eines Hundes in ihr Zuchtbuch
verweigern bzw. eine „einschränkende Eintragung oder Neueintragung mit Zuchtverbot“
vornehmen, wenn der Hund Erbfehler oder solche Fehler aufweist, die
im Widerspruch
zu den Bestimmungen des Artikels 2 der Statuten stehen, oder wenn er den durch das
Mitglied oder den Vertragspartner des betreffenden Staates definierten Auswahlkriterien
nicht entspricht.
Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.
FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.8 (neuer Text fett und unterstrichen): … Jeder Hund
eines Wurfes darf nur eine einzige Ahnentafel und Export-Ahnentafel besitzen, auf
der der Name des Hundehalters angegeben sein sollte; ist der Name des Halters
nicht in der Ahnentafel vermerkt, hat der nationale Hundeverband ein separates Halterzertifikat
auszustellen.
Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.
FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.9 (die vorgeschlagenen Änderungen sind fett und unterstrichen:)
… Für jeden von einem Mitglied oder Vertragspartner eingetragenen Hund, der anschließend
exportiert wird, bescheinigt der nationale Hundeverband, der die letzte Eintragung
vorgenommen hat, die Eigentumsübertragung auf den neuen Hundehalter unter Angabe
von dessen Name und Anschrift auf der Export-Ahnentafel oder durch Ausstellung
eines
separaten Halterzertifikats.“ »
Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.
Datum und Ort der nächsten Sitzung
Der norwegische Hundeverband hat sich freundlicherweise bereit erklärt, Gastgeber
der nächsten Sitzung der Kommission am 28. Mai 2016 in Oslo zu sein.
Die Delegierten der Sitzung der FCI-Zuchtkommission 2015 in Dortmund
Astrid Indrebø
Präsidentin der FCI-Zuchtkommission