FCI-WELTHUNDEAUSSTELLUNG 2016:
WIR GRATULIEREN RUSSLAND

Es gab jede Menge Gerüchte, negatives Gerede und Kommentare in den Social Networks oder per E-Mail über die Organisation der FCI-Welthundeausstellung 2016 in Moskau.

Nach vier sehr ereignisreichen Tagen müssen wir zugeben, dass dank der sehr harten Arbeit der RKF in Verbindung mit ihrem Willen, sich die Empfehlungen der FCI-Consultancy Group zu Herzen zu nehmen, eine hervorragende Hundeausstellung hervorgebracht wurde, die wir alle als ein sehr professionelles Event in Erinnerung behalten werden. Die RKF hat es geschafft, für Professionalität, Glamour, Freundschaft und entspannte Atmosphäre unter den Ausstellern, Richtern, Besuchern und Gästen zu sorgen.

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Rafael de Santiago
FCI-Präsident
FCI-Zuchtkommission – Tätigkeitsbericht

Das Jahrestreffen der Zuchtkommission fand am 13. Februar in Dortmund und damit am Vortag des 2. Internationalen Workshops über Hundegesundheit statt. Der Hundeverband VDH erwies sich dabei als hervorragender Gastgeber.

An dem Treffen nahmen Delegierte aus folgenden Ländern teil: Belgien (Roger van Hoenacker), Dänemark (Birgitte Schjøth), Estland (Janne Orro-Taruste), Frankreich (Fréderic Maison), Deutschland (Peter Friedrich), Italien (Maria Ceccarelli), Lettland (Inga Cerbule), Luxemburg (Nicolas Schwab), Niederlande (John Wauben), Norwegen (Astrid Indrebø), Polen (Tom Borkowski), Portugal (Luís Gorjão Henriques), Russland (Larissa Galiaskarova und Dolmetscherin Svetlana Nazarikhina), Slowakei (Nora Takácová), Schweden (Annica Uppström) und Schweiz (Yvonne Jaussi).

Präsidentin: Astrid Indrebø, Norwegen
Vizepräsidentin: Yvonne Jaussi, Schweiz
Sekretärin der Sitzung 2015: Kristin Aukrust, Norwegen

Nachfolgend die wichtigsten Themen und Beschlüsse der Sitzung:

Wisdom Panel - DNA-gestützte Identifikation von Rassen
Für die Wissenschaftliche Kommission der FCI war es eine große Ehre, Dr. Gregoire Leroy begrüßen zu dürfen, der sich freundlicherweise bereit erklärt hatte, einen Vortrag über das Wisdom Panel-Labor betreffend die DNA-gestützte Identifikation von Rassen zu halten. Die Delegierten der Wissenschaftlichen Kommission, der Standardskommission und der Zuchtkommission der FCI lauschten diesem aufschlussreichen Vortrag mit großem Interesse. Nach dem Vortrag und einer kurzen Diskussion zogen sich die Wissenschaftliche Kommission und die Standardskommission der FCI zu ihrer gemeinsamen Sitzung zurück.

Leitlinien betreffend die Kriterien für begrenzte Eintragung (nicht zur Zucht erlaubt)
Ausweislich eines Vorschlags der Slowakei wurde 2014 beschlossen, dass die Kommission ein Dokument mit Leitlinien betreffend die Kriterien für begrenzte Eintragung ausarbeitet. Die Delegierten waren einstimmig der Auffassung, dass derartige Leitlinien für die nationalen Kennel Clubs von großer Bedeutung sind. Wichtig ist gleichwohl, dass es sich dabei um Leitlinien handelt – und nicht um spezifische Regeln.
Die Zuchtkommission beschloss, diese Leitlinien zur Genehmigung und Veröffentlichung auf der FCI-Website an die FCI zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Delegierten eingeladen, die Leitlinien auf die Website ihres nationalen Hundeverbands zu stellen.

Es handelt sich hierbei um die von der Zuchtkommission am 13. Februar 2015 gebilligten Leitlinien:

  1. Die Definition der begrenzten Eintragung in diesem Dokument lautet „nicht zur Zucht zugelassen”. Ein mit einschränkender Eintragung registrierter Hund erhält eine FCI-Ahnentafel, wobei jedoch der Hinweis „nicht zur Zucht zugelassen“ aufgedruckt wird. Dieser Hinweis muss ebenfalls aus der Datenbank des nationalen Hundeverbands ersichtlich sein und in öffentlich zugänglichen Daten Berücksichtigung finden, sofern eine solche Datenbank vorhanden ist.

    Wird ein Hund mit einschränkender Eintragung für die Zucht verwendet, können die Abkömmlinge nicht im Zuchtbuch eines FCI-Mitgliedslands oder -Vertragspartners eingetragen werden – es sei denn, die einschränkende Eintragung wurde von dem nationalen Hundeverband, der die einschränkende Eintragung vorgenommen hat, widerrufen.

    Der in diesem Dokument verwendete Begriff „nationaler Hundeverband“ schließt stets die Zuchtclubs ein, die von den nationalen Hundeverbänden beauftragt wurden, Hunde einzutragen und Ahnentafeln auszustellen.

  2. Wer kann entscheiden, einen Hund mit einschränkender Eintragung zu registrieren?
    • Der nationale Hundeverband, der die ursprüngliche Ahnentafel ausstellt.
    • Import von Hunden: Der nationale Hundeverband, in dessen Land der Hund ausgeführt wird.
    • Der Züchter des Hundes kann den nationalen Hundeverband bei Beantragung der Eintragung darum ersuchen, einen Welpen mit einschränkender Eintragung zu registrieren. Der Züchter IST NICHT BERECHTIGT, einer Ahnentafel eine einschränkende Eintragung hinzuzufügen, nachdem das Eigentum am Hund auf einen neuen Halter übertragen wurde.
    • Der Halter des Hundes kann den nationalen Hundeverband darum ersuchen, seinen Hund mit einschränkender Eintragung zu registrieren.
  3. Wer kann die einschränkende Eintragung eines Hundes widerrufen (aufheben)?
    Internationales FCI-Zuchtreglement, Art. 15: Eine einschränkende Registrierung kann nur von dem nationalen Hundeverband widerrufen werden, der sie ursprünglich vorgenommen hat.
  4. Kriterien für die Ausstellung einer einschränkenden Eintragung:
    4.1 Hintergrund

    Die Grundlagen für diese Leitlinien gehen aus dem internationalen FCI-Zuchtreglement hervor:
    Art. 1.1: Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.
    Art. 1.2: Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen.
    Art. 1.3: Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie.

    4.2 Eintragung von Welpen von nicht gesunden Eltern
    Der nationale Hundeverband kann Welpen von Eltern mit schwerer Hüftgelenksdysplasie und/oder Ellenbogendysplasie, schweren vererbten Augenkrankheiten wie PRA, angeborener Taubheit, Wesensschwäche, schweren Atemproblemen oder sonstigen zuchtausschließenden Fehlern mit einschränkender Eintragung registrieren, und zwar unabhängig davon, ob diese als Beispiele in Art. 1.3 des internationalen FCI-Zuchtreglements aufgeführt sind oder nicht.

    4.3 Matador-Zucht und starke Inzucht
    Hintergrund – Art. 3, FCI-Zuchtstrategien: Um die genetische Vielfalt der Rasse zu erhalten bzw. vorzugsweise zu erweitern, sind Matador-Zucht und starke Inzucht zu vermeiden. Die Paarung von Geschwistern, Müttern und Söhnen sowie von Vätern und Töchtern darf niemals durchgeführt werden. Als allgemeine Empfehlung sollte kein Hund mehr Abkömmlinge als 5% der Welpen hervorbringen, die in der Zuchtpopulation in einem 5-Jahres-Zeitraum registriert werden. Der Umfang der Zuchtpopulation sollte nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene Berücksichtigung finden, insbesondere bei Rassen mit wenigen Tieren.

    4.3.1 Matador-Zucht
    Gemäß den FCI-Zuchtstrategien Art. 3 kann die einschränkende Eintragung verwendet werden, um Matador-Zucht zu verhindern.

    Einige nationale Hundeverbände haben Eintragungsbeschränkungen eingeführt, was die Zahl von Abkömmlingen/Welpen von einem einzigen Hund (Rüde oder Hündin) angeht, um die Abnahme der genetischen Vielfalt der Rasse zu verhindern. Wird diese Zahl von Abkömmlingen überschritten, kann die einschränkende Eintragung herangezogen werden.

    4.3.2 Inzucht
    Gemäß den FCI-Zuchtstrategien Art. 3 kann die einschränkende Eintragung verwendet werden, um schwere Inzucht zu verhindern.
    Einige nationale Hundeverbände haben Eintragungsbeschränkungen betreffend schwere Inzucht eingeführt: Die Paarung von Geschwistern, Müttern und Söhnen sowie von Vätern und Töchtern ist nicht erlaubt.
    In bestimmten Ländern ist die Paarung mit einem Inzuchtkoeffizienten von oder mehr als 25% (auf Basis einer Ahnentafel über sechs Generationen) nicht erlaubt.
    Erfolgt eine solche Paarung, können die Welpen mit einer einschränkender Eintragung registriert werden.

    4.4 Hunde mit Erbkrankheiten oder Funktionseinschränkungen
    Der Züchter und/oder Halter kann den nationalen Hundeverband ersuchen, einen Hund, der an Erbkrankheiten oder Funktionseinschränkungen leidet (darunter auch die vorgenannten), einer einschränkenden Eintragung zu unterwerfen.

    Der nationale Hundeverband kann einen Hund, der an schweren Erbkrankheiten oder Funktionseinschränkungen leidet (darunter auch die vorgenannten), ohne entsprechendes Gesuch des Halters einer einschränkenden Eintragung unterwerfen.

    DNA-Tests: Ein Hund, der homozygot für eine schwere Krankheit mit autosomal-rezessivem Erbgang oder homozygot/heterozygot für eine Krankheit mit dominanter Vererbung ist, kann mit einschränkender Eintragung registriert werden.

    Hunde mit disqualifizierenden Fehlern
    Gemäß den Reglements des nationalen Hundeverbands kann der nationale Hundeverband einen Hund mit disqualifizierenden Fehlern, wie einer disqualifizierenden Fellfarbe, mit oder ohne Gesuch des Züchters und/oder Halters einer einschränkender Eintragung unterwerfen.

Nutzung genetischer Tests bei der Hundezucht
Die wissenschaftliche Kommission der NKU (Nordic Kennel Union) hat eine Strategie zu DNA-Tests für die Hundezucht ausgearbeitet, die bei der Sitzung der Kommission im November 2014 in Island gebilligt wurde. Bei der Sitzung wurde beschlossen, das Dokument an die FCI-Zuchtkommission und die Wissenschaftliche Kommission zu übermitteln, um über weitere Maßnahmen seitens der FCI in Bezug auf DNA-Strategien zu befinden.

Die Verfügbarkeit genetischer Tests für verschiedene Krankheiten von Hunden ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Für Hundezüchter und -halter ist es häufig schwierig, den Nutzen und die Genauigkeit dieser Tests zu bewerten. Auch wenn DNA-Tests als Zuchtinstrument neue Möglichkeiten verschaffen, bringen sie auch neue Fragen und Herausforderungen mit sich. Dass ein Gentest für eine bestimmte Krankheit einer Rasse verfügbar ist, heißt nicht automatisch, dass der Test akkurat oder als Entscheidungsgrundlage für die Zucht geeignet ist. Die wissenschaftliche Kommission der Nordic Kennel Union (NKU/VK) möchte hervorheben, dass Gentests bei Hunden mit dem gesunden Menschenverstand und entsprechender Vorsicht zu nutzen sind. Die in diesem Dokument beschriebenen Punkte sollten Züchtern und Hundehaltern als Leitlinien für Gentests dienen.

Das NKU-Dokument wurde der Zuchtkommission vorgelegt. Im Anschluss wurde entschieden, das folgende Statement zu den Strategien an das FCI-Generalsekretariat weiterzuleiten, um es auf der FCI-Website zu veröffentlichen:

Statements zu Strategien für die Nutzung von Gentests bei der Hundezucht
empfohlen von der FCI-Zuchtkommission, 13. Februar 2015 in Dortmund, auf Grundlage eines Dokuments der Wissenschaftlichen Kommission der Nordic Kennel Union, November 2014

Wir möchten die folgenden Statements aus dem NKU/VK-Dokument hervorheben und die nationalen Hundeverbände und Zuchtclubs ermutigen, es unter allen Hundehaltern zu verbreiten:

Nous souhaitons insister sur les dispositions suivantes du document de la NKU/VK, et encourager les organisations canines nationales et clubs de races à le diffuser auprès de tous les propriétaires canins :

1. Gentests bei Hunden sollten mit dem gesunden Menschenverstand und entsprechender Vorsicht genutzt werden.
2. Hunde, die klinische Symptome ernsthafter Krankheiten zeigen, dürfen ungeachtet der Ergebnisse von Gentests nicht für die Zucht verwendet werden.
3. Die internationale Hundeszene muss weitere Anstrengungen unternehmen, um Hundezüchter und -halter mit der Validierung und Richtlinien für die Nutzung von Gentests zu unterstützen.
4. Die FCI-Zuchtkommission spricht sich gegen die Nutzung von Gentests bei Krankheiten aus, deren Erbgang unklar ist. Tests für Krankheiten, die von mehreren Genen beeinflusst werden, sind nur in Fällen durchzuführen, in denen Beweise auf Basis wissenschaftlicher Veröffentlichungen ergeben haben, dass die Mutation(en) ein erhebliches und bestimmtes Risiko für eine Krankheit hervorruft/hervorrufen, und insofern die Krankheit für die betroffene Rasse von klinischer Relevanz ist.
5. Die FCI-Zuchtkommission ist skeptisch, was die Förderung der Nutzung derzeit verfügbarer Multi-Tests und kombinierter Testpakete angeht. Grund für diesen Standpunkt sind Defizite in Bezug auf Validierung und/oder Relevanz für bestimmte Mutationen im Paket sowie potenziell negative Auswirkungen auf das allgemeine Zuchtziel, die die unkritische Verwendung von Gentests hervorrufen dürfte. Stattdessen sollte Züchtern und Hundehaltern empfohlen werden, auf die spezifische(n) Mutation(en) zu testen, die für die jeweilige Rasse relevant ist/sind, insofern diese Tests validiert werden.
6. Die FCI-Zuchtkommission möchte betonen, dass Züchter und/oder Hundehalter die Nützlichkeit und Genauigkeit eines Gentests unbedingt sorgfältig prüfen sollten, bevor dieser durchgeführt wird. Zudem dürfen nur ordnungsgemäß geprüfte Tests für Krankheiten verwendet werden, die für die Rasse von klinischer Relevanz sind. Kein Hund und kein anderes Lebewesen ist vollständig frei von krankheitsverursachenden Mutationen.
Die unkritische Verwendung von DNA-Tests kann schlimmstenfalls negative Auswirkungen für die Gesundheit der Rasse und den Genpool nach sich ziehen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall für weitere Informationen an Ihren Zucht- oder Kennel Club.
7. Allgemeines Statement
Die FCI-Zuchtkommission unterstützt uneingeschränkt die folgenden Statements der Wissenschaftlichen Kommission der Nordic Kennel Union betreffend die allgemeinen Richtlinien für die Anwendung von Gentests bei der Hundezucht.
a. Gentests sind ein hervorragendes Zuchtinstrument zur Verbesserung der Gesundheit, sofern die Tests zuverlässig und relevant sind und mit Sachverstand eingesetzt werden. Bevor ein Gentest durchgeführt wird, sollten Züchter und Hundehalter dessen Vorteile und Folgen sorgfältig gegeneinander abwägen.
b. b. Eine einseitige oder übertriebene Fokussierung auf Ergebnisse von DNA-Tests kann das Risiko erhöhen, dass sonstige wichtige Erkrankungen oder Merkmale übersehen werden.
c. Zuchtprogramme sollten auf der Häufigkeit und der Schwere verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen statt auf der Verfügbarkeit von Gentests basieren.
d. Wann immer eine Krankheit für die jeweilige Rasse kein klinisches Problem darstellt und/oder der Gentest weder validiert wurde noch akkurat ist, ist es besser, den Hund keinem Test zu unterziehen. Andernfalls besteht die Gefahr, potenzielle Zuchttiere auf Grundlage unsicherer oder falscher Annahmen auszuschließen und die genetische Variation zu verringern.
e. Zu beachten ist, dass sich Hundezucht nicht auf spezifische Krankheiten und Gentests beschränkt, die trotz ihrer Vielzahl keinen Gesamtüberblick bieten.

Import von Welpen, die noch keine drei Monate alt sind
Die Zucht-Kommission einigte sich darauf, diesen Sachverhalt an die FCI-Sektion Europa weiterzuleiten:

Zusammenfassung
Die FCI sollte Maßnahmen gegen die neue EU-Rechtsvorschrift ergreifen, der zufolge ein einzelnes Mitgliedsland nicht beschließen darf, dass unter drei Monate alte und nicht gegen Tollwut geimpfte Welpen nur aus bestimmten EU-Ländern (tollwutfrei) importiert werden dürfen; die neue Rechtsvorschrift besagt, dass – sofern ein Land den Import aus bestimmten EU-Ländern erlaubt – es den Import aus allen-EU-Ländern gestatten muss.

Hintergrund
Bis Ende 2014 konnten die einzelnen Länder selbst entscheiden, ob sie die Erlaubnis für den Import von Welpen erteilten, die unter drei Monaten alt und nicht gegen Tollwut geimpft waren. Dabei oblag den Regierungen der einzelnen Länder die Entscheidung, aus welchen Ländern sie einen solchen Import genehmigten („tollwutfreie Länder“).

Gemäß der neuen Rechtsvorschrift erlaubt die EU keine Diskriminierung zwischen Ländern, und das ungeachtet der Sachlage in Bezug auf ansteckende Krankheiten. In dieser Hinsicht muss für alle Länder dieselbe Regel gelten. Erlaubt eine nationale Regierung den Import von unter drei Monate alten nicht geimpften Welpen, muss das Land Welpen aus allen EU-Ländern akzeptieren – und das nicht wie bisher nur aus den „tollwutfreien Ländern“. Gegenüber den alten Regelungen wird dies das Risiko, ansteckende Krankheiten einzuführen, beträchtlich erhöhen. Entsprechend dürften die meisten Ländern Importe von unter drei Monate alten Welpen nicht erlauben.

Hintergrund für die neue EU-Regel ist nach unseren Informationen das Bestreben, das Risiko ansteckender Krankheiten infolge des Imports/Exports von „Straßenhunden“ und kommerzieller Welpenfarmen zu senken. Die nationalen Regierungen können nun entscheiden, ob sie einen solchen Import aus allen EU-Staaten oder aus keinem EU-Staat erlauben. Die FCI-Zuchtkommission befürwortet uneingeschränkt Maßnahmen gegen Importe, um das Risiko für ansteckende Krankheiten zu verringern. Gleichwohl halten wir es für äußerst unglücklich, dass der einzige Weg zur Vermeidung des Imports von unter drei Monate alten Welpen aus Ländern mit Tollwut und starker Verbreitung sonstiger ansteckender Krankheiten darin besteht, solche Importe aus allen EU-Ländern zu verbieten, darunter auch tollwutfreie Länder mit geringer Verbreitung sonstiger ansteckender Krankheiten.

Importe von Hunden sind äußerst wichtig, um die genetische Variation von Hunderassen zu erhalten. Die neue Rechtsvorschrift wird den Import für seriöse Züchter und Hundehalter erschweren. Die ordnungsgemäße Sozialisierung von Welpen im Alter von 8-15 Wochen ist äußerst aufwendig. Wir befürchten, dass sich gewissenhafte Züchter aufgrund dieser neuen Rechtsvorschrift weigern werden, Welpen ins Ausland zu verkaufen. Für junge Welpen ist es nicht von Vorteil, bis zum Alter von 15 Wochen mit nur wenig Sozialisierung in einem Zwinger zu verbringen. Welpen müssen bereits im frühen Alter sozialisiert werden; dies ist für das künftige Wohlergehen des Hundes äußerst wichtig.

Wir ermutigen die FCI-Sektion Europa, Maßnahmen zu ergreifen, damit die nationalen Regierungen von dieser neuen Regel abweichen können. Entsprechend sollte es möglich sein, nicht geimpfte unter drei Monaten alte Welpen aus Ländern zu importieren (auf Grundlage eines Antrags des neuen Halters und einer Erklärung des Züchters), in denen in den letzten 5-10 Jahren keine Tollwutfälle aufgetreten sind („tollwutfreie Länder“) – und das ohne einen solchen Import aus allen EU-Ländern erlauben zu müssen. Die Genehmigung für solche Importe sollte unter der Bedingung erfolgen, dass der Welpe beim nationalen Hundeverband (oder dem Zuchtclub, der vom nationalen Hundeverband mit der Eintragung von Hunden und der Ausstellung von Ahnentafeln beauftragt wurde) des Landes, in dem er geboren wurde, registriert ist. Der Hundeverband des Landes, in das der Welpe importiert wird, sollte dann für die Kontrolle aller Importdokumente Sorge tragen, bevor der Welpe in sein Register aufgenommen wird. Dies wird ermöglichen, den Import von Hunden von Hundehändlern sowie den Import von Straßenhunden zu vermeiden, die weniger als drei Monate alt sind.

Für das in Sachen Hundewelt gut organisierte Europa ist es von ungeheurer Wichtigkeit, dass die FCI nunmehr handelt, um den Hundezüchtern und -Haltern in Europa beizustehen und den Mitgliedstaaten die Stärke der FCI als größter Hundeorganisation weltweit – die sich für das Wohlergehen der Hunde und die genetische Vielfalt von Rassehunden einsetzt – zu demonstrieren.

Bewahrung der ursprünglichen Eintragungsnummer beim Import von Hunden
Der Sachverhalt wurde vom schwedischen Delegierten angesprochen: Für Schweden ist es sehr wichtig, dass Hunde ihre ursprünglichen Eintragungsnummern lebenslänglich behalten. Hat derselbe Hund mehr als eine Eintragungsnummer, gibt es Probleme bei der Berechnung von Inzuchtkoeffizienten, Zuchtwerten usw. Nach unserer Kenntnis ist Norwegen das einzige Land, das einem importierten Hund keine neue Eintragungsnummer zuordnet.

Die Delegierten sind sich einig darüber, dass es von Vorteil wäre, die ursprüngliche Eintragungsnummer für jeden Hund lebenslänglich zu behalten. Aufgrund der Computersysteme könnte dies jedoch in bestimmten Ländern zu Problemen führen.

Die Zuchtkommission hat entschieden, dem nationalen Hundeverband zu empfehlen, die ursprüngliche Eintragungsnummer für importierte Hunde zu behalten. Sofern das gegenwärtige Computersystem dies nicht unterstützt, sollte dies bei künftigen Systemen möglich sein. Die Delegierten werden ihre nationalen Hundeverbände über diese Empfehlung informieren.

Beschlüsse bei der FCI-Generalversammlung zu Vorschlägen der Zuchtkommission FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.3 (neuer Text fett und unterstrichen: Auf den Originalurkunden der Ahnentafeln muss die Nummer der Eintragung ins Zuchtbuch auf die Initialen des Zuchtbuchs folgen, in das der Hund eingetragen wurde (beispielsweise SHSB/LOS: Nr. 255 333). Darüber hinaus müssen die Eintragungsnummern und die Zuchtbuchinitialen von mindestens drei Elterngenerationen angegeben werden. Der Haartyp, die Farbe und die Größenvarietät sollten in die Ahnentafel aufgenommen werden, und auch in die Export-Ahnentafel.

Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.

FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.5 (neuer Text fett und unterstrichen): Mitglieder oder Vertragspartner können die Eintragung oder Neueintragung eines Hundes in ihr Zuchtbuch verweigern bzw. eine „einschränkende Eintragung oder Neueintragung mit Zuchtverbot“ vornehmen, wenn der Hund Erbfehler oder solche Fehler aufweist, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 2 der Statuten stehen, oder wenn er den durch das Mitglied oder den Vertragspartner des betreffenden Staates definierten Auswahlkriterien nicht entspricht.

Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.

FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.8 (neuer Text fett und unterstrichen): … Jeder Hund eines Wurfes darf nur eine einzige Ahnentafel und Export-Ahnentafel besitzen, auf der der Name des Hundehalters angegeben sein sollte; ist der Name des Halters nicht in der Ahnentafel vermerkt, hat der nationale Hundeverband ein separates Halterzertifikat auszustellen.

Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.

FCI-Geschäftsordnung, Art. 8.9 (die vorgeschlagenen Änderungen sind fett und unterstrichen:) … Für jeden von einem Mitglied oder Vertragspartner eingetragenen Hund, der anschließend exportiert wird, bescheinigt der nationale Hundeverband, der die letzte Eintragung vorgenommen hat, die Eigentumsübertragung auf den neuen Hundehalter unter Angabe von dessen Name und Anschrift auf der Export-Ahnentafel oder durch Ausstellung eines separaten Halterzertifikats.“ »

Beschluss der Generalversammlung: Angenommen.

Datum und Ort der nächsten Sitzung
Der norwegische Hundeverband hat sich freundlicherweise bereit erklärt, Gastgeber der nächsten Sitzung der Kommission am 28. Mai 2016 in Oslo zu sein.

Die Delegierten der Sitzung der FCI-Zuchtkommission 2015 in Dortmund

Astrid Indrebø
Präsidentin der FCI-Zuchtkommission